Allgemeine Bestimmungen
Mit den Gebühren für die berechnungsfähigen Leistungen sind außer den Kosten
mit Ausnahme der Versand- und Portokosten sowie der Kosten für Pharmaka im
Zusammenhang mit Funktionstesten auch die Beurteilung, die obligatorische
Befunddokumentation, die Befundmitteilung sowie der einfache Befundbericht
abgegolten. Die Verwendung radioaktiven Materials kann nicht gesondert berechnet
werden.
Kosten für den Versand des Untersuchungsmaterials und die Übermittlung des
Untersuchungsergebnisses innerhalb einer Laborgemeinschaft sind nicht berechnungsfähig.
Entnahmen aus liegender Kanüle oder liegendem Katheter sind nicht gesondert
berechnungsfähig.
Sind aus medizinischen Gründen an einem Kalendertag mehrere Untersuchungen
einer Meßgröße aus einer Materialart zu verschiedenen Tageszeiten erforderlich,
so können diese entsprechend mehrfach berechnet werden. Bestehen für diese
Bestimmungen Höchstwerte, so gehen sie in den Höchstwert mit ein.
Die Unter Höchstwerte fallenden Untersuchungen sind in der 5. und 6. Stelle
der Gebührennummer durch H1 bis H4 gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung ist
Bestandteil der Gebührennummer und muß in der Rechnung angegeben werden.
Die erbrachten Einzelleistungen sind auch dann in der Rechnung aufzuführen,
wenn für diese ein Höchstwert berechnet wird.
Agglutination: Agglutinationsreaktionen (z. B. Hämagglutination, Hämagglutinationshemmung,
Latex-Agglutination, Bakterienagglutination);
Immundiffusion: Immundiffusions- (radiale), Elektroimmundiffusions-,
nephelometrische oder turbidimetrische Untersuchungen;
Immunfluoreszenz oder ähnliche Untersuchungsmethoden: Lichtmikroskopische
Untersuchungen mit Fluoreszenz-, Enzym- oder anderer Markierung zum Nachweis
von Antigenen oder Antikörpern;
Ligandenassay: Enzym-, Chemolumineszenz-, Fluoreszenz-, Radioimmunoassay
und ihre Varianten. Die Gebühren für Untersuchungen mittels Ligandenassay
beinhalten grundsätzlich eine Durchführung in Doppelbestimmung einschließlich
aktueller Bezugskurve. Bei der Formulierung gegebenenfalls einschließlich
Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve ist die Durchführung fakultativ,
bei der Formulierung einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve
ist die Durchführung obligatorisch zur Berechnung der Gebühr. Wird eine Untersuchung
mittels Ligandenassay, die obligatorisch eine Doppelbestimmung beinhaltet,
als Einfachbestimmung durchgeführt, so dürfen nur zwei Drittel der Gebühr
berechnet werden.