H.
Eingliederung von Aufbißbehelfen und Schienen
Allgemeine Bestimmung
Endgültige Kronen, Brücken und Prothesen dürfen nicht als Aufbißbehelfe oder Schienen nach Abschnitt H berechnet werden.
Eingliederung eines Aufbißbehelfs ohne adjustierte Oberfläche
270
15,19
34,93
Eingliederung eines Aufbißbehelfs mit adjustierter Oberfläche
800
44,99
103,47
Umarbeitung einer vorhandenen Prothese zum Aufbißbehelf
450
25,31
58,21
Wiederherstellung der Funktion eines Aufbißbehelfs, z. B. durch Unterfütterung
370
20,81
47,86
Kontrolle eines Aufbißbehelfs
65
3,66
8,41
Kontrolle eines Aufbißbehelfs mit adjustierter Oberfläche: subtraktive Maßnahmen, je Sitzung
180
10,12
23,27
Kontrolle eines Aufbißbehelfs mit adjustierter Oberfläche: additive Maßnahmen, je Sitzung
410
23,06
53,03
Semipermanente Schiene unter Anwendung der Ätztechnik, je Interdentalraum
90
5,06
11,63
Versorgung eines Kiefers mit einem Interimszahnersatz als Langzeitprovisorium, je Krone
450
25,31
58,21
Versorgung eines Kiefers mit einem Interimszahnersatz als Langzeitprovisorium, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel
270
15,19
34,93
Die Leistungen nach den Nummern 708 und 709 sind nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der Herstellung von endgültigem Zahnersatz berechnungsfähig.
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion eines Interimszahnersatzes, je Krone, Spanne oder Freiendsattel
200
11,25
25,87
Die Wiedereingliederung desselben Interimszahnersatzes, gegebenenfatls auch mehrmals, einschließlich Entfemung ist mit den Gebühren nach den Nummern 708 bis 710 abgegolten.