O.
Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Allgemeine
Bestimmungen
- Mit den Gebühren
sind alle Kosten (auch für Dokumentation und Aufbewahrung der Datenträger)
abgegolten.
- Die Leistungen
für Strahlendiagnostik mit Ausnahme der Durchleuchtung(en) (Nummer 5295)
sind nur bei Bilddokumentation auf einem Röntgenfilm oder einem anderen Langzeitdatenträger
berechnungsfähig.
- Die Befundmitteilung
oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose
ist Bestandteil der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig.
- Die Beurteilung
von Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen) als selbständige Leistung ist nicht
berechnungsfähig.
- Die nach der
Strahlenschutzverordnung bzw. Röntgenverordnung notwendige ärztliche Überprüfung
der Indikation und des Untersuchungsumfangs ist auch im Überweisungsfall Bestandteil
der Leistungen des Abschnitts O und mit den Gebühren abgegolten.
- Die Leistungen
nach den Nummern 5011, 5021,
5031, 5101,
5106, 5121,
5201, 5267,
5295, 5302,
5305, 5308,
5311, 5318,
5331, 5339,
5376 und 5731
dürfen unabhängig von der Anzahl der Ebenen, Projektionen, Durchleuchtungen
bzw. Serien insgesamt jeweils nur einmal berechnet werden.
- Die Kosten für
Kontrastmittel auf Bariumbasis und etwaige Zusatzmittel für die Doppelkontrastuntersuchung
sind in den abrechnungsfähigen Leistungen enthalten.