O I. 1. Skelett


Allgemeine Bestimmung

Neben den Leistungen nach den Nummern 5050, 5060 und 5070 sind die Leistungen nach den Nummern 300 bis 302, 372, 373, 490, 491 und 5295 nicht berechnungsfähig.

5000 - 5004

Zähne

5000

Zähne, je Projektion


3,45 4,29 0,00 2,30 2,30

Werden mehrere Zähne mittels einer Röntgenaufnahme erfaßt, so darf die Leistung nach Nummer 5000 nur einmal und nicht je aufgenommenem Zahn berechnet werden.

5002

Panoramaaufnahme(n) eines Kiefers


17,26 21,47 0,00 11,50 11,50

5004

Panoramaschichtaufnahme der Kiefer


27,61 34,36 0,00 18,40 18,40

5010 - 5011

Finger oder Zehen

5010

jeweils in zwei Ebenen


12,42 15,46 0,00 8,30 8,30

5011

ergänzende Ebene(n)


4,14 5,15 0,00 2,80 2,80

Werden mehrere Finger oder Zehen mittels einer Röntgenaufnahme erfaßt, so dürfen die Leistungen nach den Nummern 5010 und 5011 nur einmal und nicht je aufgenommenem Finger oder Zehen berechnet werden.

5020 - 5022

Handgelenk, Mittelhand, alle Finger einer Hand, Sprunggelenk, Fußwurzel und/oder Mittelfuß, Kniescheibe

5020

jeweils in zwei Ebenen


15,19 18,90 0,00 10,10 10,10

5021

ergänzende Ebene(n)


5,52 6,87 0,00 3,70 3,70

Werden mehrere der in der Leistungsbeschreibung genannten Skeletteile mittels einer Röntgenaufnahme erfaßt, so dürfen die Leistungen nach den Nummern 5020 und 5021 nur einmal und nicht je aufgenommenem Skeletteil berechnet werden.

5022

Gehaltene Aufnahme(n) zur Funktionsprüfung des Bandapparates eines Daumen- oder Sprunggelenks zu den Leistungen nach den Gebührenordnungsnummern 5010, 5011 bzw. 5020, 5021


4,14 5,15 0,00 0,00 0,00

5030 - 5032

Oberarm, Unterarm, Ellenbogengelenk, Oberschenkel, Unterschenkel, Kniegelenk, ganze Hand oder ganzer Fuß, Gelenke der Schulter, Schlüsselbein, Beckenteilaufnahme, Kreuzbein oder Hüftgelenk

5030

jeweils in zwei Ebenen


24,85 30,92 0,00 16,60 16,60

5031

ergänzende Ebene(n)


6,90 8,59 0,00 4,60 4,60

5032

Gehaltene Aufnahme(n) zur Funktionsprüfung des Bandapparates eines Schultereck- oder Kniegelenks zu den Leistungen nach den Gebührenordnungsnummern 5030, 5031


4,14 5,15 0,00 0,00 0,00

Werden mehrere der in der Leistungsbeschreibung genannten Skeletteile mittels einer Röntgenaufnahme erfaßt, so dürfen die Leistungen nach den Nummern 5030 und 5031 nur einmal und nicht je aufgenommenem Skeletteil berechnet werden.

5035

Teile des Skeletts in einer Ebene, je Teil

11,04 13,74 0,00 7,40 7,40

Die Leistung nach Nummer 5035 ist je Skeletteil und Sitzung nur einmal berechnungsfähig. Das untersuchte Skeletteil ist in der Rechnung anzugeben.
Die Leistung nach Nummer 5035 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5031 und 5037 bis 5121 nicht berechnungsfähig.

5037

Bestimmung des Skelettalters gegebenenfalls einschließlich Berechnung der prospektiven Endgröße, einschließlich der zugehörigen Röntgendiagnostik und gutachterlichen Beurteilung

20,71 25,77 0,00 13,80 13,80

5040

Beckenübersicht

20,71 25,77 0,00 13,80 13,80

5041

Beckenübersicht bei einem Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr

13,80 17,18 0,00 9,20 9,20

5050

Kontrastuntersuchung eines Hüftgelenks, Kniegelenks oder Schultergelenks, einschließlich Punktion, Stichkanalanästhesie und Kontrastmitteleinbringung gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en)

65,57 81,60 0,00 43,70 43,70

5060

Kontrastuntersuchung eines Kiefergelenks, einschließlich Punktion, Stichkanalanästhesie und Kontrastmitteleinbringung gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en)

34,51 42,95 0,00 23,00 23,00

5070

Kontrastuntersuchung der übrigen Gelenke, einschließlich Punktion, Stichkanalanästhesie und Kontrastmitteleinbringung gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en) , je Gelenk

27,61 34,36 0,00 18,40 18,40

5090

Schädel-Übersicht, in zwei Ebenen

27,61 34,36 0,00 18,40 18,40

5095

Schädelteile in Spezialprojektionen, je Teil

13,80 17,18 0,00 9,20 9,20

5098

Nasennebenhöhlen gegebenenfalls auch in mehreren Ebenen

17,95 22,33 0,00 12,00 12,00

5100 - 5101

Halswirbelsäule,

5100

in zwei Ebenen


20,71 25,77 0,00 13,80 13,80

5101

ergänzende Ebene(n)


11,04 13,74 0,00 7,40 7,40

5105 - 5106

Brust- oder Lendenwirbelsäule,

5105

in zwei Ebenen, je Teil


27,61 34,36 0,00 18,40 18,40

5106

ergänzende Ebene(n)


12,42 15,46 0,00 8,30 8,30

5110 - 5111

Ganzaufnahme

5110

der Wirbelsäule oder einer Extremität


34,51 42,95 0,00 23,00 23,00

5111

ergänzende Ebene(n)


13,80 17,18 0,00 9,20 9,20

Die Leistung nach Nummer 5111 ist je Sitzung nicht mehr als zweimal berechnungsfähig.
Die Leistungen nach den Nummern 5110 und 5111 sind neben den Leistungen nach den Nummern 5010, 5011, 5020, 5021, 5030 und 5031 nicht berechnungsfähig.
Die Nebeneinanderberechnung der Leistungen nach den Nummern 5100, 5105 und 5110 bedarf einer besonderen Begründung.

5115

Untersuchung von Teilen der Hand oder des Fußes mittels Feinstfokustechnik (Fokusgröße maximal 0,2 mm) oder Xeroradiographietechnik zur gleichzeitigen Beurteilung von Knochen und Weichteilen, je Teil

27,61 34,36 0,00 18,40 18,40

5120 - 5121

Rippen einer Thoraxhälfte, Schulterblatt oder Brustbein,

5120

in einer Ebene


17,95 22,33 0,00 12,00 12,00

5121

ergänzende Ebene(n)


9,66 12,03 0,00 6,40 6,40