Allgemeine Bestimmung
Neben den Leistungen nach den Nummern 5050, 5060 und 5070 sind die Leistungen nach den Nummern 300 bis 302, 372, 373, 490, 491 und 5295 nicht berechnungsfähig.
Zähne
5000
Zähne, je Projektion
3,45 4,29 0,00 2,30 2,30 Werden mehrere Zähne mittels einer Röntgenaufnahme erfaßt, so darf die Leistung nach Nummer 5000 nur einmal und nicht je aufgenommenem Zahn berechnet werden.
5002
Panoramaaufnahme(n) eines Kiefers
17,26 21,47 0,00 11,50 11,50
5004
Panoramaschichtaufnahme der Kiefer
27,61 34,36 0,00 18,40 18,40
Finger oder Zehen
5010
jeweils in zwei Ebenen
12,42 15,46 0,00 8,30 8,30
5011
ergänzende Ebene(n)
4,14 5,15 0,00 2,80 2,80 Werden mehrere Finger oder Zehen mittels einer Röntgenaufnahme erfaßt, so dürfen die Leistungen nach den Nummern 5010 und 5011 nur einmal und nicht je aufgenommenem Finger oder Zehen berechnet werden.
Handgelenk, Mittelhand, alle Finger einer Hand, Sprunggelenk, Fußwurzel und/oder Mittelfuß, Kniescheibe
5020
jeweils in zwei Ebenen
15,19 18,90 0,00 10,10 10,10
5021
ergänzende Ebene(n)
5,52 6,87 0,00 3,70 3,70 Werden mehrere der in der Leistungsbeschreibung genannten Skeletteile mittels einer Röntgenaufnahme erfaßt, so dürfen die Leistungen nach den Nummern 5020 und 5021 nur einmal und nicht je aufgenommenem Skeletteil berechnet werden.
5022
Gehaltene Aufnahme(n) zur Funktionsprüfung des Bandapparates eines Daumen- oder Sprunggelenks zu den Leistungen nach den Gebührenordnungsnummern 5010, 5011 bzw. 5020, 5021
4,14 5,15 0,00 0,00 0,00
Oberarm, Unterarm, Ellenbogengelenk, Oberschenkel, Unterschenkel, Kniegelenk, ganze Hand oder ganzer Fuß, Gelenke der Schulter, Schlüsselbein, Beckenteilaufnahme, Kreuzbein oder Hüftgelenk
5030
jeweils in zwei Ebenen
24,85 30,92 0,00 16,60 16,60
5031
ergänzende Ebene(n)
6,90 8,59 0,00 4,60 4,60
5032
Gehaltene Aufnahme(n) zur Funktionsprüfung des Bandapparates eines Schultereck- oder Kniegelenks zu den Leistungen nach den Gebührenordnungsnummern 5030, 5031
4,14 5,15 0,00 0,00 0,00 Werden mehrere der in der Leistungsbeschreibung genannten Skeletteile mittels einer Röntgenaufnahme erfaßt, so dürfen die Leistungen nach den Nummern 5030 und 5031 nur einmal und nicht je aufgenommenem Skeletteil berechnet werden.
Teile des Skeletts in einer Ebene, je Teil
11,04 13,74 0,00 7,40 7,40 Die Leistung nach Nummer 5035 ist je Skeletteil und Sitzung nur einmal berechnungsfähig. Das untersuchte Skeletteil ist in der Rechnung anzugeben.
Die Leistung nach Nummer 5035 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5031 und 5037 bis 5121 nicht berechnungsfähig.
Bestimmung des Skelettalters gegebenenfalls einschließlich Berechnung der prospektiven Endgröße, einschließlich der zugehörigen Röntgendiagnostik und gutachterlichen Beurteilung
20,71 25,77 0,00 13,80 13,80
Beckenübersicht
20,71 25,77 0,00 13,80 13,80
Beckenübersicht bei einem Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
13,80 17,18 0,00 9,20 9,20
Kontrastuntersuchung eines Hüftgelenks, Kniegelenks oder Schultergelenks, einschließlich Punktion, Stichkanalanästhesie und Kontrastmitteleinbringung gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en)
65,57 81,60 0,00 43,70 43,70
Kontrastuntersuchung eines Kiefergelenks, einschließlich Punktion, Stichkanalanästhesie und Kontrastmitteleinbringung gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en)
34,51 42,95 0,00 23,00 23,00
Kontrastuntersuchung der übrigen Gelenke, einschließlich Punktion, Stichkanalanästhesie und Kontrastmitteleinbringung gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en) , je Gelenk
27,61 34,36 0,00 18,40 18,40
Schädel-Übersicht, in zwei Ebenen
27,61 34,36 0,00 18,40 18,40
Schädelteile in Spezialprojektionen, je Teil
13,80 17,18 0,00 9,20 9,20
Nasennebenhöhlen gegebenenfalls auch in mehreren Ebenen
17,95 22,33 0,00 12,00 12,00
Halswirbelsäule,
5100
in zwei Ebenen
20,71 25,77 0,00 13,80 13,80
5101
ergänzende Ebene(n)
11,04 13,74 0,00 7,40 7,40
Brust- oder Lendenwirbelsäule,
5105
in zwei Ebenen, je Teil
27,61 34,36 0,00 18,40 18,40
5106
ergänzende Ebene(n)
12,42 15,46 0,00 8,30 8,30
Ganzaufnahme
5110
der Wirbelsäule oder einer Extremität
34,51 42,95 0,00 23,00 23,00
5111
ergänzende Ebene(n)
13,80 17,18 0,00 9,20 9,20 Die Leistung nach Nummer 5111 ist je Sitzung nicht mehr als zweimal berechnungsfähig.
Die Leistungen nach den Nummern 5110 und 5111 sind neben den Leistungen nach den Nummern 5010, 5011, 5020, 5021, 5030 und 5031 nicht berechnungsfähig.
Die Nebeneinanderberechnung der Leistungen nach den Nummern 5100, 5105 und 5110 bedarf einer besonderen Begründung.
Untersuchung von Teilen der Hand oder des Fußes mittels Feinstfokustechnik (Fokusgröße maximal 0,2 mm) oder Xeroradiographietechnik zur gleichzeitigen Beurteilung von Knochen und Weichteilen, je Teil
27,61 34,36 0,00 18,40 18,40
Rippen einer Thoraxhälfte, Schulterblatt oder Brustbein,
5120
in einer Ebene
17,95 22,33 0,00 12,00 12,00
5121
ergänzende Ebene(n)
9,66 12,03 0,00 6,40 6,40