O I. 8. Computertomographie


Allgemeine Bestimmungen

Die Leistungen nach den Nummern 5369 bis 5375 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.
Die Nebeneinanderberechnungen von Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374 ist in der Rechnung gesondert zu begründen. Bei Nebeneinanderberechnungen von Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374 ist der Höchstwert nach Nummer 5369 zu beachten.

5369

Höchstwert für Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374

207,07 257,69 0,00 138,10 138,10

Die im einzelnen erbrachten Leistungen sind in der Rechnung anzugeben.

5370

Computergesteuerte Tomographie im Kopfbereich gegebenenfalls einschließlich des kranio-zervikalen Übergangs

138,05 171,79 0,00 92,00 92,00

5371

Computergesteuerte Tomographie im Hals- und/oder Thoraxbereich

158,76 197,56 0,00 105,80 105,80

5372

Computergesteuerte Tomographie im Abdominalbereich

179,46 223,33 0,00 119,60 119,60

5373

Computergesteuerte Tomographie des Skeletts (Wirbelsäule, Extremitäten oder Gelenke bzw. Gelenkpaare)

131,15 163,20 0,00 87,40 87,40

5374

Computergesteuerte Tomographie der Zwischenwirbelräume im Bereich der Hals-, Brust- und/oder Lendenwirbelsäule gegebenenfalls einschließlich der Übergangsregionen

131,15 163,20 0,00 87,40 87,40

5375

Computergesteuerte Tomographie der Aorta in ihrer gesamten Länge

138,05 171,79 0,00 92,00 92,00

Die Leistung nach Nummer 5375 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5371 und 5372 nicht berechnungsfähig.

5376

Ergänzende computergesteuerte Tomographie(n) mit mindestens einer zusätzlichen Serie (z. B. bei Einsatz von Xenon, bei Einsatz der High-Resolution-Technik, bei zusätzlichen Kontrastmittelgaben) zusätzlich zu den Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5375

34,51 42,95 0,00 23,00 23,00

5377

Zuschlag für computergesteuerte Analyse einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion

46,63 46,63 0,00 36,80 36,80

5378

Computergesteuerte Tomographie zur Bestrahlungsplanung oder zu interventionellen Maßnahmen

69,02 85,90 0,00 46,00 46,00

Neben oder anstelle der computergesteuerten Tomographie zur Bestrahlungsplanung oder zu interventionellen Maßnahmen sind die Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5376 nicht berechnungsfähig.

5380

Bestimmung des Mineralgehalts (Osteodensitometrie) von repräsentativen (auch mehreren) Skeletteilen mit quantitativer Computertomographie oder quantitativer digitaler Röntgentechnik

20,71 25,77 0,00 13,80 13,80