O III.
Magnetresonanztomographie
Allgemeine Bestimmungen
Die Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5735 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.
Die Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 ist in der Rechnung besonders zu begründen. Bei Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 ist der Höchstwert nach Nummer 5735 zu beachten.
Leistungen nach den Nummern
5700 bis 5735 können dann ausgeführt und abgerechnet werden, wenn der Arzt die Genehmigung zur Durchführung kernspintomographischer Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung besitzt.
Magnetresonanztomographie im Bereich des Kopfes gegebenenfalls einschließlich des Halses , in zwei Projektionen, davon mindestens eine Projektion unter Einschluß T2-gewichteter Aufnahmen
303,71 377,95 0,00 202,50 202,50
Magnetresonanztomographie im Bereich der Wirbelsäule, in zwei Projektionen
289,90 360,77 0,00 193,30 193,30
Magnetresonanztomographie im Bereich des Thorax gegebenenfalls einschließlich des Halses, der Thoraxorgane und/oder der Aorta in ihrer gesamten Länge
296,80 369,36 0,00 197,90 197,90
Magnetresonanztomographie im Bereich des Abdomens und/oder des Beckens
303,71 377,95 0,00 202,50 202,50
Magnetresonanztomographie der Mamma(e)
276,10 343,59 0,00 184,10 184,10
Magnetresonanztomographie eines oder mehrerer Gelenke oder Abschnitte von Extremitäten
165,66 206,15 0,00 110,40 110,40
Magnetresonanztomographie einer oder mehrerer Extremität(en) mit Darstellung von mindestens zwei großen Gelenken einer Extremität
276,10 343,59 0,00 184,10 184,10 Neben der Leistung nach Nummer 5730 ist die Leistung nach Nummer 5729 nicht berechnungsfähig.
Ergänzende Serie(n) zu den Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 (z. B. nach Kontrastmitteleinbringung, Darstellung von Arterien als MR-Angiographie)
69,02 85,90 0,00 46,00 46,00
Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 für Positionswechsel und/oder Spulenwechsel
58,29 58,29 0,00 46,00 46,00
Zuschlag für computergesteuerte Analyse (z. B. Kinetik, 3D-Rekonstruktion)
46,63 46,63 0,00 36,80 36,80
Höchstwert für Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730
414,15 515,38 0,00 276,10 276,10 Die im einzelnen erbrachten Leistungen sind in der Rechnung anzugeben.