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IV. Allgemeine Bestimmungen
- Eine Bestrahlungsserie
umfaßt grundsätzlich sämtliche Bestrahlungsfraktionen bei
der Behandlung desselben Krankheitsfalls, auch wenn mehrere Zielvolumina bestrahlt
werden.
- Eine Bestrahlungsfraktion
umfaßt alle für die Bestrahlung eines Zielvolumens erforderlichen
Einstellungen, Bestrahlungsfelder und Strahleneintrittsfelder. Die Festlegung
der Ausdehnung bzw. der Anzahl der Zielvolumina und Einstellungen muß
indikationsgerecht erfolgen.
- Eine mehrfache
Berechnung der Leistungen nach den Nummern 5800,
5810, 5831 bis 5833,
5840 und 5841 bei
der Behandlung desselben Krankheitsfalls ist nur zulässig, wenn wesentliche
Änderungen der Behandlung durch Umstellung der Technik (z. B. Umstellung
von Stehfeld auf Pendeltechnik, Änderung der Energie und Strahlenart)
oder wegen fortschreitender Metastasierung, wegen eines Tumorrezidivs oder
wegen zusätzlicher Komplikationen notwendig werden. Die Änderungen
sind in der Rechnung zu begründen.
- Bei Berechnung
einer Leistung für Bestrahlungsplanung sind in der Rechnung anzugeben:
die Diagnose, das/die Zielvolumen/ina, die vorgesehene Bestrahlungsart und
-dosis sowie die geplante Anzahl von Bestrahlungsfraktionen.